B&D Germany

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AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen
der Business & Decision Deutschland GmbH

1. Anwendungsbereich
1.1. Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge zwischen dem Kunden und der Business & Decision Deutschland GmbH (im Folgenden: „B & D"). Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich. Der Geltung von Geschäftsbedingungen des Kunden wird hiermit widersprochen.
1.2. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für die gesamte Geschäftsbeziehung einschließlich aller etwaigen Folgegeschäfte mit dem Kunden, ohne dass es einer erneuten ausdrücklichen Einbeziehung bedarf.

2. Vertragsschluss, Schriftform
2.1. Die Angebote von B & D sind bis zum erfolgten Vertragsabschluss freibleibend und unverbindlich.
2.2. Ein Vertrag über die Durchführung von Leistung kommt ausschließlich durch die ausdrückliche Annahme des vom Kunden gemachten Antrags durch B & D (Auftragsbestätigung) in schriftlicher oder telekommunikativer Form oder durch Beginn der Ausführung der Leistung zustande.
2.3. Ist der Kunde Kaufmann, ist für den Inhalt von Aufträgen und Vereinbarungen ausschließlich die schriftliche Bestätigung von B & D maßgeblich, sofern der Kunde nicht unverzüglich schriftlich widerspricht. Dies gilt insbesondere für mündlich oder telefonisch erteilte Aufträge und Vereinbarungen.
2.4. Etwaige Änderungen oder Ergänzungen des jeweiligen Auftrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch B & D. Dies gilt auch für die Abweichung von vertraglichen Schriftformerfordernissen.
2.5. Kündigungen, Rücktrittserklärungen, Verlangen nach Minderung der Vergütung oder Schadensersatz sind nur wirksam, wenn sie schriftlich erfolgen.
2.6. Geschäftliche Erklärungen von B & D sind nur dann verbindlich, wenn sie von einer von der Geschäftsführung hierzu bevollmächtigten Person oder der Geschäftsführung erklärt werden.

3. Art und Umfang der Leistungen/Zusammenarbeit
3.1. Art, Umfang sowie die Einzelheiten der von B & D zu erbringenden Leistungen richten sich ausschließlich nach dem Inhalt der mit dem Kunden vereinbarten Leistungsbeschreibung bzw. dem zugrunde liegenden Angebot von B & D.
3.2. B & D ist berechtigt, die erteilten Aufträge ganz oder zum Teil von verbundenen Unternehmen oder durch sorgfältig ausgesuchte, geeigneten Subunternehmern ausführen zu lassen.
3.3. B & D ist nur zur Erstellung einer Dokumentation in Papier- und elektronischer Form verpflichtet, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist und vom Kunden gesondert vergütet wird. Gleiches gilt für Schulungsleistungen.
3.4. Ziel von B & D ist es, mit dem Kunden vertrauensvoll zusammenzuar-beiten. Zu diesem Zweck werden B & D und der Kunde Projektleiter benennen. Der Kunde stellt sicher, dass der Projektleiter des Kunden im Rahmen üblicher Geschäftszeiten stets erreichbar ist.
3.5. Werden Protokolle über geführte Besprechungen erstellt, so gilt der Inhalt des von B & D übermittelten Protokolls als durch den Kunden anerkannt, wenn dieser nicht innerhalb einer Frist von sieben Kalendertagen nach Zugang des jeweiligen Protokolls schriftlich widerspricht. B & D wird in den Protokollen ausdrücklich auf diese Folge hinweisen.

4. Termine und Ausführungsfristen
4.1. Die von B & D mitgeteilten Termine und Ausführungsfristen sind unverbindliche Prognosen. Mitgeteilte Termine sind nur dann verbindlich, wenn B & D dies ausdrücklich und schriftlich zusichert.
4.2. B & D ist zu Teillieferungen berechtigt, soweit diese nicht das zumutbare Mindestmaß unterschreiten.
4.3. Lieferverzögerungen durch Betriebsstörungen, behördliche Maßnahmen oder höhere Gewalt führen zu einer angemessenen Verlängerung der Lieferfrist. Höhere Gewalt liegt auch vor bei Arbeitskampfmaßnahmen einschließlich Streiks und rechtmäßigen Aussperrungen im Betrieb von B & D oder bei den Vorlieferanten von B & D. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann nicht von B & D zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen.
4.4. Ein Rücktritt des Kunden vom Vertrag wegen Verzuges ist nur möglich, soweit der Kunde B & D zuvor eine angemessenen Nachfrist gesetzt und im Rahmen dieser Nachfristsetzung angekündigt hat, dass er die Leistung im Falle des fruchtlosen Verstreichens die Leistung von B & D nicht mehr annehmen wird.

5. Pflichten des Kunden
Der Kunde ist verpflichtet, B & D alle für die Ausführung des Auftrages erforderlichen Hilfs- und Mitwirkungsleistungen kostenfrei und rechtzeitig zur Verfügung zu stellen, insbesondere
• die Zielsetzung der Tätigkeit festzulegen
• sofern erforderlich, ein Pflichtenheft zu erstellen;
• die notwendigen Informationen und Arbeitsmittel bereitzustellen;
• den Mitarbeitern und Erfüllungsgehilfen von B & D Zutritt zu Geschäftsgrundstücken und -gebäuden, Installationen etc. des Kunden bzw. Dritten zu gewähren bzw. zu verschaffen und sicherzustellen, dass ein kompetenter Mitarbeiter des Kunden B & D jederzeit für Rückfragen zur Verfügung steht;
• für sichere Arbeitsbedingungen für die Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen von B & D und der verbundenen Unternehmen zu sorgen;
• dafür Sorge zu tragen, dass jegliche Behinderungen und Unterbrechungen des Arbeitsprozesses vermieden bzw. beseitigt werden;
• auf etwa bestehende oder entstehende Bedenken oder erkennbare Risiken im Rahmen der Tätigkeit von B & D unverzüglich schriftlich hinweisen.

6. Werkleistungen/Abnahme
6.1. B & D erbringt regelmäßig reine Beratungsleistungen, bei denen B & D für einen bestimmten Erfolg bereits aufgrund der Aufgabenstellung nicht einstehen kann. B & D erbringt diese beauftragten Beratungsleistungen mit der gebotenen Sorgfalt und nach bestem Wissen.
6.2. Sofern B & D im Einzelfall und abweichend von Ziffer 6.1 einen bestimmten Werkerfolg herbei führen soll, so ist dies ausdrücklich zwischen den Parteien zu vereinbaren. Es obliegt dem Kunden den geschuldeten Erfolg konkret und überprüfbar zu festzulegen. Die nachfolgenden Ziffern 6.3 bis 6.5 gelten nur für einen Werkvertrag.
6.3. B & D wird den Kunden nach Fertigstellung des vereinbarten Werks unverzüglich unterrichten und dem Kunden das jeweilige Leistungsergebnis zur Verfügung stellen. Die Leistungen von B & D gelten als abgenommen, wenn der Kunde
• die von B & D erarbeiteten Ergebnisse umsetzt/in Gebrauch nimmt und mehr als vier Kalendertage nutzt, ohne Beanstandungen geltend zu machen oder
• auf die Fertigstellungsmitteilung von B & D über einen Zeitraum von zehn oder mehr Kalendertagen nach Bereitstellung des Leistungsergebnisses nicht reagiert oder keine begründeten Beanstandungen vorbringt. B & D wird den Kunden im Rahmen ihrer Mitteilung über die Fertigstellung der Leistungen über die Wirkung seines Verhaltens für die Abnahme hinweisen.
6.4. Auf Wunsch von B & D werden für in sich geschlossene Bereiche der beauftragten Leistungen Teilabnahmen durchgeführt. Für Teilabnahmen finden die Regelungen in 6.3 entsprechende Anwendung.
6.5. Die Abnahme der Leistungen von B & D darf nur bei Vorliegen wesentlicher Mängel verweigert werden.

7. Preise
7.1. Die Vergütung von B & D bestimmt sich nach den in der Leistungsbeschreibung/dem Angebot von B & D genannten Preisen. Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, so ist B & D berechtigt, pauschale Nebenkosten (z.B. für Reisespesen, Porto etc.) in Höhe von 3 % des Nettoauftragswertes zu berechnen.
7.2. Sofern der Kunde die Erbringung zusätzlicher Leistungen wünscht, ist B & D zur Erbringung dieser Leistungen nur verpflichtet, wenn die Vertragsparteien vor Ausführung der Leistungen eine schriftliche Honorarvereinbarung getroffen haben. In Ermangelung einer ausdrücklichen Vereinbarung gelten die Honorarsätze nach der jeweils gültigen Preisliste von B & D.
7.3. Sämtliche Preise verstehen sich zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer und zuzüglich etwaiger Versand- und Verpackungskosten.

8. Zahlungsbedingungen, Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht
8.1. Die Zahlung ist mangels besonderer Vereinbarung sofort netto Kasse für B & D kostenfrei zu leisten.
8.2. Für die Erfüllung, die Rechtzeitigkeit der Zahlung und den Anfall von eventuell vereinbarten Skonti ist der Eingang auf dem Bankkonto von B & D maßgeblich. Zahlung durch Scheck und/oder Wechsel erfolgt ausschließlich erfüllungshalber.
8.3. Auch wenn ein Zahlungsziel vereinbart wurde, kann B & D die sofortige Bezahlung aller Forderungen verlangen und/oder von Vorauszahlungen abhängig machen, wenn eine wesentliche Verschlechterung der Einkommens- oder Vermögensverhältnisse des Kunden eingetreten ist oder eine solche aufgrund objektiver Umstände für die Zukunft erwartet wird.
8.4. Im Falle einer Stundung oder Ratenzahlungsvereinbarung werden alle Forderungen gegen den Kunden sofort fällig, wenn der Kunde eine Zahlung endgültig verweigert oder mit einer fälligen Zahlung mehr als 14 Tage in Verzug gerät. Dies gilt nicht, wenn der rückständige Betrag weniger als 10% der ausstehenden Forderungen ausmacht.
8.5. Bei Verzug des Kunden kann B & D vorbehaltlich weitergehender Ansprüche Verzinsung des ausstehenden Betrages in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. verlangen.
8.6. Ist der Kunde Kaufmann, ist die Forderung ab Fälligkeit mit einem Zinssatz von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen.
8.7. Eine Aufrechnung des Kunden mit Gegenansprüchen ist ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderungen des Kunden.
8.8. Der Kunde kann Zurückbehaltungsrechte wegen Ansprüchen, die weder gerichtlich festgestellt noch von B & D anerkannt sind, nur dann ausüben, wenn er eine Sicherheit in Höhe von 110 % des zurückbehaltenen Betrags durch Stellen einer selbstschuldnerischen, unbefristeten und unbedingten Bürgschaft einer als Zoll- und Steuerbürgin zugelassenen Kreditinstituts erbringt.

9. Sach- und Rechtmängel
9.1. Die Regelungen in Ziffern 9.2 bis 9.7 gelten nur, sofern ausdrücklich eine Ausführung des Auftrags als Werkvertrag vereinbart wurde (s. dazu auch 6.2).
9.2. Angaben von B & D stellen keine Angebote zum Abschluss von Vereinbarungen über die Beschaffenheit des Werkes dar.
9.3. Sollten Leistungen von B & D Mängel aufweisen, so ist B & D nach seiner Wahl zur Nachbesserung berechtigt. B & D hat dabei mindestens drei Nachbesserungsversuche. Sollte die Nachbesserung von B & D fehlschlagen oder nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraumes durchführbar sein, so ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, die Nachbesserung zu angemessenen Kosten selbst durchzuführen und die damit verbundenen angemessenen und erforderlichen Kosten B & D in Rechnung zu stellen. Alternativ kann der Kunde aber auch eine Minderung der an B & D gezahlten Vergütung verlangen
9.4. B & D versichert, dass sie sich keiner Verletzung von Urheberrechten und/oder Patenten Dritter durch Ihre Leistungen bewusst ist. B & D kann keine Gewähr dafür übernehmen, dass das/die von dem Kunden unter Einsatz der Leistungen von B & D erstellte Produkt/Leistung nicht Rechte Dritter verletzt.
9.5. Mängelansprüche verjähren in einem Jahr ab Abnahme des Vertragsgegenstandes. Erstellt B & D unkörperliche Werke (z.B. ein individuelles Softwareprogramm), beginnt die Verjährungsfrist von einem Jahr mit der Kenntnis des Kunden von dem Mangel; spätestens zwei Jahre nach Abnahme des unkörperlichen Werkes sind Mängelansprüche des Kunden verjährt. Die Verjährungsfristen in dieser Ziffer 9.5 gelten nicht, soweit das Gesetz zwingend längere Fristen vorschreibt, bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit seitens von B & D sowie in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
9.6. Ansprüche des Kunden im Hinblick auf Aufwendungen zur Mängelbeseitigung (z. B. Transport-, Wegekosten etc.) sind ausgeschlossen, soweit sich die Aufwendungen erhöhen, weil das von B & D gelieferte Produkt nachträglich an einen anderen Ort als die in dem Vertrag vereinbarte Niederlassung des Kunden verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
9.7. Ansprüche auf Schadensersatz sind nach Maßgabe der Regelungen in Ziffer 10 beschränkt.

10. Haftung
10.1. Die nachstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten auch für deliktische Ansprüche, soweit diese mit vertraglichen Ansprüchen konkurrieren.
10.2. Die Haftung von B & D für Schäden gleich welcher Art ist ausgeschlossen. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht für Schäden,
• die B & D vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat,
• aufgrund einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit oder
• die auf einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch B & D beruhen.
10.3. In den Fällen fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung von B & D - mit Ausnahme für Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit - auf den vertragstypischen, für B & D bei Abschluss des Vertrages oder Begehung der Pflichtverletzung vorhersehbaren Schaden begrenzt.
10.4. B & D und der Kunde sind sich einig, dass das mit der Tätigkeit von B & D typisch vorhersehbare Schadensrisiko nicht höher als die Deckungssumme der von B & D unterhaltenen Haftpflichtversicherung. Die Deckungssummen betragen je Versicherungsfall € 5.000.000 für Personen- Sach- und Vermögensschäden im Rahmen des Betriebsstättenrisikos, wobei für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres das Zweifache dieser Summe gilt. Es obliegt dem Kunden, auf ein etwa höheres Schadensrisiko bei Beauftragung hinzuweisen. B & D wird die Deckungssummen für diesen Fall erhöhen, wobei der Kunde die damit verbundenen Prämien¬erhöhungen trägt.
10.5. Die Haftung von B & D für leicht fahrlässig verursachte Schäden gem. Ziffer 10.3 ist ausgeschlossen, wenn der Kunde nicht binnen einer Frist von drei Monaten nach Ablehnung der Ansprüche mit einem entsprechenden Hinweis durch B & D oder den Versicherer gerichtlich geltend gemacht werden. Alle etwaigen, auf leichter Fahrlässigkeit von B & D gem. Ziffer 10.3 beruhenden Schadensersatzansprüche verjähren innerhalb eines Jahres ab deren Entstehen.
10.6. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten auch für die Haftung von B & D für ihre Organe, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen sowie die persönliche Haftung der Organe, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen von B & D.
10.7. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten nicht für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz, soweit danach zwingend gehaftet wird. Sie gelten auch nicht, wenn und soweit B & D eine Beschaffenheitsgarantie abgegeben hat.

11. Eigentumsvorbehalt, Kündigung von Rechtseinräumungen
11.1. Sofern B & D im Rahmen eines Auftrages dem Kunden bewegliche Sachen liefert, geht das Eigentum an diesen erst mit vollständiger Zahlung des Kaufpreises auf den Kunden über. Der Kunde ist nicht berechtigt, unter Eigentumsvorbehalt stehende Sachen weiter zu veräußern.
11.2. B & D ist berechtigt, im Falle des Zahlungsverzugs die nach Ziffer 12 eingeräumten Nutzungsrechte zurückzurufen.

12. Rechtseinräumung
12.1. B & D räumt dem Kunden an rechtlich geschützten Arbeitsergebnissen (insbesondere urheberrechtlich geschützte Werke, Software oder Datenbanken) ein einfaches, zeitlich unbegrenztes, gegenständlich auf den Vertragszweck beschränktes Nutzungsrecht zur Nutzung innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums ein.
12.2. Eine Übertragung oder Erstreckung von Nutzungsrechten durch den Kunden auf Dritte (einschließlich Konzernunternehmen des Kunden) sowie eine über den Vertragszweck oder räumlich über das Gebiet des Europäischen Wirtschaftsraums hinausgehende Nutzung bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung von B & D. B & D wird diese nicht verweigern, sofern der Kunde angemessene Vergütung für die Übertragung, Erstreckung oder Erweiterung der Rechtseinräumung leistet.
12.3. Dem Kunden ist es gestattet, die eingeräumten Nutzungsrechte vollständig an Dritte weiterzugeben, sofern der Kunde
• mit der Weitergabe zugleich die eigene Nutzung beendet
• der Dritte sich verpflichtet, die Verpflichtungen nach dieser Ziffer 12 gegenüber B & D einzuhalten und
• B & D die Übertragung anzeigt.

13. Kündigung
13.1. Die vom Kunden gegenüber B & D erteilten Aufträge sind für die ver-traglich vereinbarte Laufzeit fest abgeschlossen. Eine Kündigung ist ausschließlich aus wichtigem Grund möglich. Wichtiger Grund sind dabei nur Umstände, die von einer Vertragspartei zu vertreten sind und aufgrund derer der anderen Vertragspartei ein Festhalten am Vertrag unter Berücksichtigung der wechselseitigen Interessen nicht mehr zuzumuten ist.
13.2. Wird ein Auftrag aus einem Grund gekündigt, den der Kunde zu vertreten hat, so hat B & D Anspruch auf die vereinbarte Gesamtvergütung. Dem Kunden bleibt es unbenommen, nachzuweisen, dass B & D durch die Kündigung des Auftrages kein oder ein geringerer Schaden als die volle Vergütung entstanden ist.
13.3. B & D ist berechtigt, Programmsperren für die Fälle einzusetzen, in denen der Vertrag aus einem Grund gekündigt wird, den der Kunde zu vertreten hat.

14. Abwerbung
14.1. Der Kunde verpflichtet sich, für die Dauer der Zusammenarbeit mit B & D und für einen Zeitraum von einem Jahr nach Beendigung der Zusammenarbeit keinen der angestellten oder freien Mitarbeiter von B & D weder selbst noch über Dritte ohne vorherige schriftliche Zustimmung von B & D abzuwerben oder einzustellen.
14.2. Verstößt der Kunde schuldhaft gegen die Verpflichtung gem. Ziffer 14.1, so ist B & D berechtigt, von dem Kunden die Zahlung einer in dem Ermessen von B & D stehenden, auch der Höhe nach auf ihre Angemessenheit von dem zuständigen Gericht zu überprüfenden Vertragsstrafe zu verlangen. Weitergehende Ansprüche von B & D bleiben unberührt. Die Aufrechnung des Kunden gegen verwirkte Vertragsstrafen ist nur zulässig mit Gegenforderungen, die rechtskräftig festgestellt oder von B & D anerkannt worden sind. Entsprechendes gilt für die Ausübung von Zurückbehaltungsrechten.

15. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht
15.1. Erfüllungsort ist Hamburg.
15.2. Mit Kunden, die Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind, wird Hamburg als ausschließlicher Gerichtsstand vereinbart. B & D bleibt es aber unbenommen, den Kunden an dessen Sitz zu verklagen.
15.3. Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

 

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